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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stamo Verbindungstechnik GmbH

Version vom 31. März 2015

Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für jeden (Liefer-)Rahmenvertrag (nachfolgend „Vertrag“) und sämtliche Einzelverträge und/oder Bestellungen im Rahmen eines Vertrages (nachfolgend „Einzelvertrag“) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Partner“). Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

Allgemeine Bestimmungen

2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.

3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.

4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

5. Wir sind berechtigt, die Annahme einer Bestellung des Partners abzulehnen, wenn erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus dem Einzelvertrag durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners bei Annahme der Bestellung gefährdet wäre.

6. Wir sind darüber hinaus zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unsere unter dem Vertrag begründeten Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet werden und der Partner trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seine Leistungsfähigkeit glaubhaft versichert. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte und die Rechte gemäß Ziffern 25 und 39 bleiben unberührt.

7. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

8. Unbefristete Verträge und Verträge mit mehr als 1 Jahr Laufzeit sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.

9. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

10.  Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.

11. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 1 Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, er hat die Verspätung oder nachträgliche Änderung nicht zu vertreten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

Vertraulichkeit

12. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.  Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

13. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

Zeichnungen und Beschreibungen

14. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

Muster und Fertigungsmittel

15. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

16. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.

17. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

18. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Herausgabe der Fertigungsmittel zu verlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

19. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.

20. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

Preise

21. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

Zahlungsbedingungen

22. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Andere Zahlungsziele gelten ab Rechnungsdatum.

23. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner mit Ansprüchen auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aufrechnen; mit sonstigen Gegenansprüchen nur, wenn sie rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Auch ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Partners besteht nur in diesen Grenzen.

24. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

25. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

26. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

Lieferung

27. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.

28. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 57 vorliegen.

29. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

30. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

Versand und Gefahrübergang

31. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.

32. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

33. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Lieferverzug

34. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

35. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 57 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

36. Der Partner ist zum Rücktritt von einem Einzelvertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Eigentumsvorbehalt

37. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.

38. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

39. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Einzelvertrag und zur Rücknahme der Ware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet.

40. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

41. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.  Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

42. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

43. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Sachmängel

44. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 33.

44 a. Bei der Lieferqualität von unsortierter Massenware oder Schüttgut ist von einem produktionstechnisch merkmalbezogenen Fehleranteil von bis zu 1 % auszugehen, der keinen Sachmangel begründet. Geringere Fehleranteile sind schriftlich zu vereinbaren. Ebenso stellen produktionstechnisch bedingte Schwankungen in der Oberflächenoptik, Glanz, Struktur, Farbe und Beschaffenheit keinen Beanstandungsgrund dar, sofern diese Merkmale nicht ausdrücklich definiert und vereinbart worden sind.

44 b. Bei unseren Lieferungen halten wir die jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) als nationale Umsetzungen der Richtlinien 2002/95/EG (RoHS I) und 2011/65/EU (RoHS II) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/53/EG.

Wir werden den Partner über relevante, insbesondere durch die REACH-Verordnung verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit dem Partner abstimmen.

45. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

46. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.

47. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

48. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

49. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

50. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom einzelnen Kaufvertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

51. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 50 letzter Satz entsprechend.

Sonstige Ansprüche, Haftung

52. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.

53. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

54. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

55. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

56. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Höhere Gewalt

57. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

58. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

59. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.

60. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. 

Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.


Stamo Verbindungstechnik GmbH, In der Fleute 53, 42389 Wuppertal
AG Wuppertal HRB 22166
GF: Jörg Holland-Cunz


Allgemeine Einkaufsbedingungen der Stamo Verbindungstechnik GmbH

Version vom 31. März 2017

Geltungsbereich

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Partner“).

2. Diese Einkaufsbedingungen gelten für jeden (Liefer-)Rahmenvertrag (nachfolgend „Vertrag“) und sämtliche Einzelverträge und/oder Bestellungen im Rahmen eines Vertrages (nachfolgend „Einzelvertrag“) mit dem Partner. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende und zusätzliche Bedingungen des Partners gelten nicht, es sei denn, wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder davon abweichender Bedingungen des Partners die Leistung vorbehaltlos annehmen. Unser Schweigen bedeutet stets Ablehnung der Bedingungen des Partners.

3. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen dem Partner und uns.

Allgemeine Bestimmungen

4. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.

5. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

6. Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unsere unter dem Vertrag begründeten Lieferansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet werden und der Partner trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seine Leistungsfähigkeit glaubhaft versichert. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte und die Rechte gemäß Ziff. 29 bleiben unberührt.

Bestellung

7. Bestätigt der Partner die Annahme unserer Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang, so sind wir zu deren Widerruf berechtigt.

8. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Partner nicht binnen 14 Tagen seit Zugang widerspricht.

9. Wir können bis zu vier Wochen vor der Lieferung schriftlich Änderungen des Vertragsprodukts verlangen, es sei denn, diese wären für den Partner nicht zumutbar. Sofern der Partner die gewünschten Änderungen für nicht zumutbar hält und/oder dafür eine zusätzliche Vergütung und/oder eine Verlängerung vereinbarter Termine beanspruchen möchte, hat er uns dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Änderungsverlangens schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die gewünschte Änderung als vereinbart und ist vom Partner ohne zusätzliche Vergütung und ohne Verlängerung der vereinbarten Fristen auszuführen.

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

10. Unbefristete Verträge und Verträge mit mehr als 1 Jahr Laufzeit sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.

11. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

Vertraulichkeit

12. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die ge¬meinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.  Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

13. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

Zeichnungen und Beschreibungen

14. Von uns dem Partner übergebene Zeichnungen und Beschreibungen bleiben unser unveräußerliches materielles und geistiges Eigentum, das nach Erledigung des Einzelvertrages unaufgefordert zurückzugeben ist. Der Partner wird uns das Eigentum an nach unseren Angaben erstellten Zeichnungen und Beschreibungen übertragen, wenn sie vollständig bezahlt sind.

Muster und Fertigungsmittel

15. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden uns, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

16. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel trägt der Partner.

17. Der Partner verwahrt die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an uns. Danach fordert er uns schriftlich auf, dass wir uns innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung äußern. Die Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.

18. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel darf der Partner nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Zulieferungen an Dritte verwenden.

19. Die genannten Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verschrottet, noch Dritten zugänglich gemacht, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Sie sind vom Vertragspartner sorgfältig zu verwahren.

20. Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen, Teile, Rohstoffe etc.) und Unterlagen (dazu zählen auch Muster und Daten), die wir dem Partner überlassen, bleiben unser Eigentum.

21. Der Partner ist verpflichtet, diese Fertigungsmittel mit einem Hinweis auf unser Eigentum zu versehen und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Auf Anforderung wird uns der Partner das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen.

22. Der Partner wird uns über Beschädigungen der Fertigungsmittel unverzüglich informieren.

23. Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fertigungsmitteln wird der Partner auf seine Kosten durchführen.

24. Wir tragen die Kosten für eine durch Verschleiß erforderliche Erneuerung der Fertigungsmittel.

25. Die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau von Fertigungsmitteln, die wir dem Partner überlassen haben, erfolgt für uns. Führt dies zu einer untrennbaren Vermischung unserer Sachen mit Sachen des Partners oder eines Dritten, werden wir an der neu entstehenden Sache Miteigentümer im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung, der Umbau oder Einbau in der Weise, dass unsere Sachen als wesentliche Bestandteile einer Hauptsache des Partners anzusehen sind, erwerben wir Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu der neuen Sache. In beiden Fällen verwahrt der Partner den Miteigentumsanteil für uns.

Preise

26. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise frei Empfangsstelle in EUR ausschließlich Steuern insbesondere Umsatzsteuer, Zölle und sonstige Abgaben und einschließlich Verpackung, Fracht, Maut, Porto und Versicherung.

Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise und Exportbeschränkungen

27. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Partner mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Partner wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen.

28. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

29. Der Partner wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung

30. Sofern nichts anders vereinbart ist, zahlen wir vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 32 bis 14 Tage nach Lieferung und Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung mit 3 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist der jeweils spätere Zeitpunkt.

31. Bei Annahme vorzeitiger Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

32. Bei fehlerhafter Lieferung oder bei Lieferverzug sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

33. Der Partner ist ohne unsere schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Partner seine Forderung an uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Partner oder den Dritten leisten.

34. Sind wir im Rahmen eines Einzelvertrags vorleistungspflichtig, so können wir unsere Zahlung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug-um-Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird. Die mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners wird vermutet, wenn die Kreditwürdigkeit des Partners von der Euler Hermes Forderungsmanagement Deutschland GmbH mit „Hohes Risiko“ (Bewertungsstufe 7) oder schlechter bewertet wird. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Einzelertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Lieferung und Gefahrübergang

35. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Partner "frei Haus". Dabei geht die Gefahr auf uns über, wenn der Partner die Ware in unser Lager eingebracht hat.

36. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Höherer Gewalt vorliegen.

37. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

38. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

Tätigkeit in unserem Betrieb

39. Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Partners innerhalb unseres Betriebes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.

Lieferverzug

40. Kann der Partner absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird uns der Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Unsere Ansprüche wegen Lieferverzug des Partners bleiben dadurch unberührt.

Eigentumsvorbehalt

41. Dem Partner steht das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung zu (einfacher Eigentumsvorbehalt).

Sachmängel

42. Die Ware muss die vereinbarten Spezifikationen und das, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vom Partner vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch die zwingenden gesetzlichen Anforderungen und den Stand der Technik erfüllen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

42a. Nach Eingang wird die Ware von uns unverzüglich auf offensichtliche Mängel, Identitätsabweichungen, Fehlmengen sowie Transportschäden untersucht. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Mängel werden dem Partner innerhalb von acht Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung angezeigt, wobei die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist genügt. Insoweit verzichtet der Partner auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

43. Bei seinen Lieferungen hält der Partner die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) als nationale Umsetzungen der Richtlinien 2002/95/EG (RoHS I) und 2011/65/EU (RoHS II) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/53/EG. Der Partner wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Partner erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.

44. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre ab Lieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht, insbesondere für Mängel an einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Für das reparierte oder ausgetauschte Vertragsprodukt oder Teile davon beginnt die Verjährungsfrist neu, es sei denn, der Partner hat erkennbar nur aus Kulanz oder zur Vermeidung eines Rechtsstreits nacherfüllt.

45. Lässt der Partner eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Partners selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängeln einschließlich von Rückgriffsansprüchen bleiben unberührt.

45a. Der Partner trägt alle zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch für etwaige Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist.

Rechtsmängel

46. Der Partner gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Ablieferungs-ortes, in der Europäischen Union, der Schweiz, der Türkei und - soweit dem Partner mitgeteilt - in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden.

47. Soweit der Partner gegenüber dem Dritten unmittelbar kraft Gesetzes haftet, stellt der Partner uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle notwendigen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.

48. Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in derselben Frist wie Sachmängelansprüche.

Sonstige Ansprüche, Haftung des Partners

49. Soweit der Partner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
 Im Rahmen dieser Haftung ist der Partner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Partner - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.  Der Partner verpflichtet sich, eine in Umfang und Höhe angemessene Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

Unsere Haftung

50. Etwaige Schadensersatzansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer können gegen uns nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, geltend gemacht werden. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend haften, und bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Höhere Gewalt

51. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

52. Für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Vertragspartner unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.

53. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Partner auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

54. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. 

Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

Stamo Verbindungstechnik GmbH, In der Fleute 53, 42389 Wuppertal
AG Wuppertal HRB 22166
GF: Jörg Holland-Cunz

 

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